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Gesetzliche Regelungen

Gesetzliche Regelungen für QM

Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement wurden 1999 im Sozialgesetzbuch V grundsätzlich geregelt. Danach

 

  • sind Leistungserbringer zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpfichtet.
  • sind Leistungen nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und in der fachlich gebotenen Qualität zu erbringen.
  • haben sich Vertragsärzte, Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorge- /Rehamaßnahmen an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere auf Ergebnisqualität zielen.

 

Seit 17. April 2014 müssen alle Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, innerhalb von vier Jahren neben einem Qualitätsmanagementsystem auch ein Risiko- und Fehlermanagement eingeführt haben. Dies geschieht auf den Beschluss des G-BA. er G-BA ist oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und der gesetzlichen Krankenkassen.